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Fahreignungsbegutachtung wegen Alkoholauffälligkeit

Hinweise zu Maßnahmen und Belegen

Alkoholabhängigkeit

In der Regel Entwöhnungsbehandlung. Mindestens einjährige Abstinenz (i. d. R. nach einer Entwöhnungsbehandlung), belegt für mindestens 12 Monate durch Laboruntersuchungen auf das Alkoholabbauprodukt EtG. Weitere Möglichkeiten (zeitlicher Zusammenhang Maßnahme/Abstinenzzeiträume) sind in der unten genannten Literaturquelle beschrieben.

Kontrollierter Umgang mit Alkohol nicht dauerhaft möglich

In der Regel erfolgreiche therapeutische Maßnahme. Alkoholverzicht mindestens 6 Monate, abhängig von Vorgeschichte bis zu 12 Monaten, belegt durch Laboruntersuchungen auf EtG.

Dauer des Alkoholverzichts in der Regel mindestens 6 Monate nach Beendigung einer therapeutischen Maßnahme, wenn erst diese Maßnahme zum Alkoholverzicht motiviert hat. Weitere Möglichkeiten (zeitlicher Zusammenhang Maßnahme/Abstinenzzeiträume) sind in der unten genannten Literaturquelle beschrieben.

Alkoholgefährdung

Stabil geändertes Trinkverhalten. Änderung über mehrere Monate, abhängig von Vorgeschichte bis zu 12 Monaten, ggf. gestützt durch wiederholte unauffällige Laboralkoholmarker (GGT, CDT)

Abstinenzkontrollen im Urin - Untersuchung auf EtG:

Beleg für 6 Monate:       4 Kontrollen

Beleg für 12 Monate:     6 Kontrollen

Anforderungen: vertraglich vereinbartes Kontrollprogramm, tägliche Erreichbarkeit, kurzfristige und zeitlich nicht vorhersehbare Einbestellung, Urinabgabe unter Sichtkontrolle, Prüfung der Proben auf Verdünnung, nach DIN ISO EN 17025 für forensische Zwecke akkreditiertes Labor.

Abstinenzkontrolle im Kopfhaar - Untersuchung auf EtG:

Im Mittel entspricht ca. 1 cm Haar einem Zeitraum von einem Monat. Es können zum Abstinenzbeleg nur kopfnahe Haarabschnitte von einer Länge bis zu maximal 3 cm untersucht werden. Die Haarstruktur am Hinterkopf muss intakt sein. Das Haar darf nicht gebleicht und nicht coloriert sein. Das Konsumende soll mindestens 3 Monate, bei starkem Konsum 6 Monate in der Vergangenheit liegen.

Anforderungen an den Untersuchenden:

Gemäß Anlage 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) dürfen nur Abstinenzbelege folgender Stellen anerkannt werden:

 

Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation (nicht der behandelnde Arzt), Arzt des Gesundheitsamtes oder der öffentlichen Verwaltung, Facharzt für Rechtsmedizin, Arzt der Arbeits- oder Betriebsmedizin, Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, Arzt/Toxikologen eines für forensisch- toxikologische Zwecke akkreditierten Labors.

Quelle: Urteilsbildung in der Fahreignungsbegutachtung - Beurteilungskriterien, 3. Auflage 2013, Hrsg.: DGVP/DGVM, Schubert, W. Dittmann,

V. Brenner-Hartmann, J. Kirschbaum Verlag Bonn

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